Bedingungen und Konditionen
für die Lieferung und Wartung von Softwareprodukten

I. Lieferung von Softwareprodukten

1. Umfang des Vertrages

  1. Die Softwareprodukte (im folgenden „Programme“ genannt) arbeiten wie in der Produktbeschreibung und in deren Benutzerdokumentation näher beschrieben. Die Benutzerdokumentation kann Funktionen beschreiben, die der Kunde nicht bestellt hat.
  2. Die Programme enthalten alle gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, denen die Programme entsprechen müssen. comemso electronics GmbH (im folgenden „COMEMSO ELECTRONICS“ genannt) übergibt dem Kunden die Programme in maschinenlesbarer Form (Objektcode) auf Datenträgern oder COMEMSO ELECTRONICS kann sie zum Download im Internet bereitstellen oder per E-Mail liefern. COMEMSO ELECTRONICS stellt die Benutzerdokumentation entweder in gedruckter Form oder in elektronischer Form zur Verfügung.
  3. Soweit die Programme von COMEMSO ELECTRONICS über Schnittstellen zur Interoperabilität mit anderen Programmen verfügen, stellt COMEMSO ELECTRONICS auf Wunsch des Kunden und gegen Erstattung der Aufwendungen von COMEMSO ELECTRONICS Informationen zur Nutzung der Schnittstellen zur Verfügung. Der Kunde darf diese Informationen im erforderlichen Umfang an andere Auftragnehmer weitergeben.
  4. Soweit Programme im Vertrag als Produkte von Vorlieferanten bezeichnet sind, haftet COMEMSO ELECTRONICS nur für die Richtigkeit der Eigenschaften dieser Produkte, soweit sie für die Nutzung der Anwendungsprogramme von COMEMSO ELECTRONICS wesentlich sind. Im übrigen übernimmt COMEMSO ELECTRONICS keine Gewähr oder Haftung, weder ausdrücklich noch stillschweigend, für Angaben in den Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller. Für diese Programme übernimmt COMEMSO ELECTRONICS keine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder zu Wartungsleistungen. Bei Sachmängeln wird sich COMEMSO ELECTRONICS jedoch nach besten Kräften um eine Mängelbeseitigung durch den Hersteller bemühen, soweit dieser nach seiner Geschäftspolitik damit einverstanden ist.

2. Nutzungsrecht

  1. Der Umfang und die Grenzen des Nutzungsrechts des Kunden an den Programmen sind im Vertrag festgelegt.
  2. Die Gebühr für das Nutzungsrecht richtet sich nach dem Umfang des Nutzungsrechts des Kunden. Beabsichtigt der Kunde, das Nutzungsrecht zu erweitern, so hat er vor der erweiterten Nutzung eine zusätzliche Vergütung zu zahlen. Sofern nicht anders vereinbart, darf der Kunde die Programme nur auf einem (1) bestimmten IT-System (Einzelbenutzerlizenz) verwenden.
  3. Zur Minimierung der Supportkosten verpflichtet sich der Kunde, die Programme nur auf Konfigurationen zu verwenden, die von COMEMSO ELECTRONICS als kompatibel mit den Programmen erklärt wurden. Im Falle von Supportanfragen hat der Kunde COMEMSO ELECTRONICS unverzüglich über Änderungen der Konfiguration des Kunden zu informieren.
  4. Der Kunde kann das gewährte Nutzungsrecht pro Programm durch Weiterverkauf der Programme an einen anderen Nutzer übertragen, wenn der Kunde bestätigt, die Nutzung der Programme einzustellen, und wenn der neue Nutzer schriftlich gegenüber COMEMSO ELECTRONICS erklärt, alle Verpflichtungen zum Schutz der Programme zu übernehmen und die Nutzungsbeschränkungen einzuhalten, wie sie zwischen dem Kunden und COMEMSO ELECTRONICS vereinbart wurden.

3. Übertragung von Lizenzrechten an Kooperationspartner

  1. Für den Fall, dass der Kunde die erworbenen Geräte nicht selbst nutzt, sondern einen Kooperationspartner als Leistungserbringer beauftragt, kann der Kunde als Lizenzinhaber sein Lizenzrecht an seinen Kooperationspartner unter den folgenden Bedingungen weitergeben:
    1. Der Kooperationspartner ist unmittelbar für die Leistungserbringung verantwortlich und erbringt diese ausschließlich für den Lizenzinhaber und auf der Grundlage des vom Lizenzinhaber an den Kooperationspartner weitergeleiteten Lizenzrechts. Der Kunde als Lizenzinhaber hat dies vertraglich abzusichern.
    2. Der Kooperationspartner darf nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu COMEMSO ELECTRONICS in irgendeiner Form stehen. Beispiele für Wettbewerbsverhältnisse können sein, sind aber nicht beschränkt auf:
    3. Der Kooperationspartner bietet ähnliche oder gleiche Produkte wie COMEMSO ELECTRONICS
    4. Der Kooperationspartner entwickelt oder vertreibt ein alternatives Prüfsystem / Zertifizierungssystem wie COMEMSO ELECTRONICS.

    Kooperationspartner sind: Unterauftragnehmer, Dienstleister oder sonstige Dritte, die im Auftrag des Lizenznehmers Leistungen für diesen erbringen.

4. Nutzung und Weitergabe der aus der Nutzung der Lizenz resultierenden Informationen

Die sich aus der Nutzung der Lizenz ergebenden Informationen und Ergebnisse (z. B., aber nicht ausschließlich, Mess- und Simulationsdaten, Berichte, Screenshots der grafischen Benutzeroberfläche und Datenvisualisierungen usw.) sind nur dem Lizenzinhaber zugänglich und werden ihm zur Verfügung gestellt. Alle Informationen werden als vertraulich betrachtet und sollten mit der gleichen Sorgfalt behandelt werden wie Ihre eigenen vertraulichen Daten. Die Weitergabe oder Veröffentlichung von Informationen über Produkte oder Ergebnisse, die nicht bereits von comemso der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden, darf weder ganz noch teilweise an Dritte oder die Öffentlichkeit weitergegeben werden, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche und schriftliche Genehmigung von comemso vor

5. Leistung

  1. Die Installation der Programme auf den EDV-Anlagen des Kunden ist Sache des Kunden. Auf Wunsch des Kunden wird COMEMSO ELECTRONICS die Programme gegen eine Aufwandsentschädigung installieren und eine Kurzschulung durchführen. Der Kunde hat in diesem Fall die erfolgreiche Installation schriftlich zu bestätigen. Ist vereinbart, dass COMEMSO ELECTRONICS die Programme installiert, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass spätestens zum Zeitpunkt der Installation qualifiziertes Bedienungspersonal zur Verfügung steht. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass das Bedienpersonal des Kunden über alle erforderlichen Systemadministratorrechte sowie über alle erforderlichen Netzwerkrechte verfügt. COMEMSO ELECTRONICS empfiehlt dem Kunden, seine Mitarbeiter in einer Schulung von COMEMSO ELECTRONICS zu schulen.
  2. Es obliegt dem Kunden, die Programme in Betrieb zu nehmen. Zu diesem Zweck wird der Kunde die Programme unter ihren Einsatzbedingungen prüfen, bevor er sie produktiv einsetzt. COMEMSO ELECTRONICS ist bereit, den Kunden dabei auf Wunsch gegen eine aufwandsbezogene Vergütung zu unterstützen.
  3. Der Kunde hat alle Leistungen unverzüglich auf Mängel zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Insbesondere wird der Kunde Programme, die nur für den gelegentlichen Gebrauch bestimmt sind, untersuchen.

6. Die Pflicht des Kunden zum Schutz der Software

  1. Der Kunde erkennt an, dass die Programme einschließlich der Benutzerdokumentation und zusätzlicher Unterlagen, auch in künftigen Versionen, urheberrechtlich geschützt sind und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von COMEMSO ELECTRONICS darstellen. Der Kunde hat zeitlich unbegrenzt dafür Sorge zu tragen, dass die Programme vor Missbrauch geschützt werden. Soweit COMEMSO ELECTRONICS Programme im Quellcode überlässt, darf der Kunde diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von COMEMSO ELECTRONICS Dritten zugänglich machen. COMEMSO ELECTRONICS wird diese Zustimmung nicht unbillig verweigern, braucht sie aber nicht zu erteilen, um dem Kunden zu ermöglichen, Wartungsleistungen für die Programme von einem Dritten zu beziehen.
  2. Der Kunde darf Kopien der Programme nur insoweit anfertigen, als dies für die Datensicherung oder, falls COMEMSO ELECTRONICS den Quellcode zur Verfügung stellt, für Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlich ist.
  3. Der Kunde darf keine von den Programmen abgeleiteten Programme erstellen.
  4. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nur für interne Zwecke verwenden und nur in dem Umfang vervielfältigen, wie dies im Hinblick auf das Nutzungsrecht des Kunden zulässig ist. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nicht übersetzen, ändern oder erweitern und keine Werke auf der Grundlage der Benutzerdokumentation erstellen.
  5. Soweit die Programme durch einen hardware- oder softwarebasierten Lizenzschutz gesichert sind, darf dieser Lizenzschutz nicht umgangen, entfernt und / oder sonst beeinträchtigt werden. Insbesondere darf der Lizenzschutz nicht umgangen werden durch (i) Virtualisierung der zugehörigen Hardware; (ii) Nutzung dieser Hardware über Device Server; (iii) Nutzung automatischer Codegeneratoren; und / oder (iv) andere Netzwerktechnologien. Die Hardware als Teil des hardwarebasierten Lizenzschutzes dient zum Betrieb des zugehörigen Programms ausschließlich auf dem Computer, der physisch mit dieser Hardware verbunden ist.

II. Modifikationen und kundenspezifische Erweiterungen

7. Umfang

  1. Sind im Vertrag Änderungen und / oder Erweiterungen vereinbart, darf der Kunde Änderungen und Erweiterungen der Standardprogramme in demselben Umfang nutzen, wie er zur Nutzung der zugehörigen Standardprogramme berechtigt ist.
  2. COMEMSO ELECTRONICS liefert geänderte Standardprogramme nur im Objektcode. Erweiterungen der Standardprogramme oder sonstige zusätzliche Individualprogramme liefert COMEMSO ELECTRONICS nur dann im Quellcode, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Die zum Quellcode gehörende Dokumentation wird nur geliefert, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
  3. COMEMSO ELECTRONICS liefert eine Benutzerdokumentation nur, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. In diesem Fall gilt das Folgende: Die Benutzerdokumentation für Änderungen und Erweiterungen braucht nicht in die Benutzerdokumentation der zugehörigen Standardprogramme integriert zu werden, sondern ist als Ergänzung zu dieser zu liefern.

8. Umfang

  1. Ist eine Konkretisierung der im Vertrag aufgeführten oder nach Ziffer 7.1 verlangten Anforderungen des Kunden erforderlich, so erstellt COMEMSO ELECTRONICS mit Unterstützung des Kunden eine detaillierte Spezifikation und legt diese dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde hat innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu antworten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird diese Leistung vom Kunden nach Zeit und Material gemäß der gültigen Preisliste von COMEMSO ELECTRONICS vergütet.
  2. Die genehmigte Detailspezifikation ist die entscheidende Grundlage für die Realisierung der Programmierung. Im Zuge der Durchführung der Programmierung kann die Detailspezifikation unter Mitwirkung des Kunden weiter detailliert werden.
  3. Im Übrigen gilt Abschnitt 3.

9. Änderungsanträge

  1. Verlangt der Kunde eine Änderung der vereinbarten Anforderungen (einschließlich deren Ergänzung) und sind die verlangten Änderungen zumutbar, so wird COMEMSO ELECTRONICS zustimmen. Führt die Realisierung eines solchen Wunsches zu einer Belastung auf Seiten von COMEMSO ELECTRONICS, so ist COMEMSO ELECTRONICS zu einer angemessenen Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere zu einer zusätzlichen Vergütung und/oder zur Verlängerung der Zeit für die Fertigstellung der Programmierung berechtigt.
  2. Vereinbarungen über Änderungen und daraus resultierende Anpassungen der vereinbarten Anforderungen bedürfen der Schriftform. Verlangt der Kunde mündlich eine Änderung, so kann COMEMSO ELECTRONICS den Kunden auffordern, diese schriftlich mitzuteilen, oder COMEMSO ELECTRONICS kann die Änderung schriftlich bestätigen. Im zweiten Fall ist die Formulierung von COMEMSO ELEKTRONIK verbindlich, wenn der Kunde nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
  3. COMEMSO ELECTRONICS wird Anträge auf Vertragsanpassungen unverzüglich stellen. Der Kunde wird COMEMSO ELEKTRONIK unverzüglich informieren, wenn er die gewünschte Anpassung ablehnt.

III. Wartung und Support

10. Gegenstand

  1. Soweit im Vertrag Wartung und Support vereinbart sind, umfassen die Wartungs- und Supportleistungen die Lieferung weiterentwickelter Versionen der Programme, die Beseitigung von Mängeln und den telefonischen Support während der üblichen Geschäftszeiten von COMEMSO ELECTRONICS gegen eine pauschale Vergütung. Der Support wird ab der Installation der Programme geleistet.
  2. Die Höhe der Wartungspauschale ist vertraglich zu vereinbaren. Alle anderen Leistungen sind gesondert zu vergüten, insbesondere die Installation von weiterentwickelten Versionen, die Übernahme von kundenspezifischen Änderungen in weiterentwickelte Standardversionen und die Anpassung von kundenspezifischen Erweiterungen an weiterentwickelte Versionen.
  3. Der Wartungs- und Supportvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann vom Kunden oder von COMEMSO ELECTRONICS unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden. COMEMSO ELECTRONICS kann erst zum Ende des dritten Supportjahres kündigen, ist aber aus sachlichen Gründen zur Kündigung mit der Möglichkeit der Vertragsänderung auch schon früher berechtigt, insbesondere dann, wenn der Support für die von den Programmen benötigte Systemsoftware oder sonstige für den Betrieb der Programme benötigte Software durch deren Lieferanten eingeschränkt ist.

11. Behebung von Mängeln

  1. Mängel sind Abweichungen von den Eigenschaften, die die Programme nach Ziffer 1.1 haben sollen oder die sie zur gewöhnlichen Verwendung haben müssen.
  2. Die Pflicht zur Mängelbeseitigung als spezifizierte Leistung und zur telefonischen Unterstützung bezieht sich auf die aktuelle und die vorhergehende Version der Programme. Der Support für die Vorgängerversionen endet 6 Monate nach Erscheinen der neuesten Version. Die Verpflichtung bleibt jedoch bestehen, wenn ihre Annahme für den Kunden unzumutbar ist, sofern COMEMSO ELECTRONICS in der Lage ist, diese Leistungen zu erbringen. In diesem Fall ist COMEMSO ELECTRONICS berechtigt, die zusätzlichen Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten und Aufwendungen für die Aufrechterhaltung der erforderlichen Support- und Wartungsumgebung, zu verlangen.
  3. Für die Beseitigung von Mängeln gilt Ziffer 16 entsprechend.

12. Weiterentwicklung der Programme unter Wartung

  1. COMEMSO ELECTRONICS wird weiterentwickelte Standardversionen einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentation nach Freigabe durch COMEMSO ELECTRONICS an den Kunden im Sinne von Ziffer 1.2 liefern. Dies gilt nicht für Weiterentwicklungen, die COMEMSO ELECTRONICS gesondert als neue Programme in der Preisliste von COMEMSO ELECTRONICS anbietet. Der Kunde hat neue Versionen zu testen, bevor er sie produktiv einsetzt.
  2. Gibt der Hersteller der Systemsoftware, die für die Nutzung der von COMEMSO ELECTRONICS gepflegten und betreuten Programme erforderlich ist, eine neue Version der Systemsoftware im Rahmen einer Wartungsvereinbarung mit COMEMSO ELECTRONICS frei, so prüft COMEMSO ELECTRONICS nach deren Verfügbarkeit, ob diese Version mit den beim Kunden in Wartung befindlichen Programmen von COMEMSO ELECTRONICS ordnungsgemäß zusammenarbeitet. Ist dies der Fall, so wird COMEMSO ELECTRONICS diese Version freigeben (vgl. Ziffer 2.3). Andernfalls wird COMEMSO ELECTRONICS die Programme von COMEMSO ELECTRONICS innerhalb einer angemessenen Frist an die weiterentwickelte Version der Systemsoftware anpassen. Die angemessene Frist beginnt mit deren Freigabe und Verfügbarkeit für COMEMSO ELECTRONICS.
  3. Für Systemsoftware, deren Hersteller im Rahmen von Pflege- und Supportleistungen keine neuen Versionen anbieten, sondern von Zeit zu Zeit neue Generationen zum Kauf anbieten, gilt folgendes: Bietet der Hersteller Verbesserungen (z.B. Servicepacks) an, so wird COMEMSO ELECTRONICS nach Ziffer 10.2 vorgehen. Bietet der Hersteller eine neue Generation an, so wird COMEMSO ELECTRONICS prüfen, ob COMEMSO ELECTRONICS die Programme von COMEMSO ELECTRONICS an die neue Generation unter Berücksichtigung der Benutzeranforderungen anpasst. Passt COMEMSO ELEKTRONICS die Programme von COMEMSO ELEKTRONICS an die neue Generation an, so wird COMEMSO ELEKTRONICS die Programme nur auf dieser Grundlage weiterentwickeln.
  4. Der Kunde stellt sicher, dass seine EDV-Anlagen, insbesondere deren Systemsoftware, dem Stand der Technik entsprechen, den die zu wartenden Programme im Rahmen der Weiterentwicklung gemäß Ziffer 10.2 und Ziffer 10.3 erfordern. COMEMSO ELECTRONICS teilt dem Kunden unverzüglich mit, welcher Stand der Technik für die Wartungs- und Betreuungsleistungen zu erbringen ist. Der Kunde wird eine neue Version der Systemsoftware erst dann einführen, wenn COMEMSO ELECTRONICS die Programme für diese Version freigegeben hat (vgl. Ziffer 2.3). Der Kunde wird COMEMSO ELECTRONICS im Voraus benachrichtigen, wenn er die Installation einer neuen Version der benötigten Systemsoftware plant.
  5. Für sonstige Fremdprogramme, mit denen Programme von COMEMSO ELECTRONICS zusammenarbeiten sollen, gelten die Ziffern 10.2 bis 10.4 entsprechend. Die Ziffern 10.3 und 10.4 gelten auch für Fremdprogramme, die Freeware oder Public Domain sind (z.B. Linux).
  6. OMEMSO ELECTRONICS verpflichtet sich, die aktuelle Version weiterzuentwickeln, wenn Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen für die Programme geltenden Bestimmungen dies erfordern.
  7. Von der Wartungspauschale nicht erfaßt sind Änderungen gemäß Ziffern 10.2 bis 10.6., die nur durch eine vollständige oder teilweise Neuprogrammierung der Programme oder durch die Einbeziehung neuer gesetzlicher Vorschriften oder Bestimmungen realisiert werden können. In einem solchen Fall kann COMEMSO ELECTRONICS unter Berücksichtigung aller Kunden, die eine Umprogrammierung benötigen und wünschen, eine angemessene zusätzliche Vergütung verlangen.
  8. COMEMSO ELECTRONICS wird weiterentwickelte Versionen der Programme im Hinblick auf COMEMSO ELECTRONICS eigene Leistungen mit der vorhergehenden Version kompatibel halten. Führen jedoch Umstände, die COMEMSO ELECTRONICS nicht zu vertreten hat, zur Inkompatibilität der Programme, z.B. wenn Vorlieferantenprogramme die Inkompatibilität verursachen, ist COMEMSO ELECTRONICS nur zur Übermittlung der vom Vorlieferanten bereitgestellten Migrationshilfen verpflichtet.

13. Entschädigung für Instandhaltung

  1. Die pauschale Entschädigung für die Instandhaltung wird nach dem festgelegten Nutzungsumfang (vgl. Ziffer 2.1) berechnet. Die Höhe der Entschädigung (nicht des Pauschalbetrages) wird angepasst, sobald sich der Umfang erhöht.
  2. Der Kunde hat die pauschale Vergütung jährlich im Voraus zu zahlen. Ziffer 11.1 Satz 2 bleibt unberührt.
  3. COMEMSO ELECTRONICS kann die Zahlung der Vergütung, die COMEMSO ELECTRONICS bei Abschluss neuer Wartungsverträge erhebt, mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr nach der Preisliste verlangen. Preiserhöhungen bedürfen einer Ankündigungsfrist von drei (3) Monaten. COMEMSO ELECTRONICS ist verpflichtet, Ermäßigungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

14. Wartung von Änderungen und/oder Erweiterungen

  1. Solange eine Vereinbarung über die Basispflege der Standardprogramme besteht, erbringt COMEMSO ELECTRONICS die Pflege für die damit verbundenen Modifikationen und / oder Erweiterungen gegen eine Vergütung auf Basis der angefallenen Kosten, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
  2. Ist im Einzelvertrag die Wartung von Änderungen und / oder Erweiterungen, die für den Kunden gegen eine umfassende Pauschale durchgeführt werden, vereinbart, so erbringt COMEMSO ELECTRONICS die gleichen Wartungsleistungen wie für die Standardprogramme. Mit der Pauschale ist auch die Übertragung von Änderungen / Erweiterungen auf neue Versionen der Standardprogramme und ggf. die Anpassung der Individualprogramme des Kunden an weiterentwickelte Versionen abgegolten. Der Kunde ist unabhängig von der Beendigung der Pflege der Standardprogramme berechtigt, die Pflege gemäß Ziffer 8.3 zu kündigen.

IV. Allgemeine Bestimmungen und Bedingungen

15. Kosten und Zahlung

  1. Die Lizenzgebühr für die Software ist nach Lieferung fällig.
  2. Alle Supportleistungen (insbesondere Vorinstallationsunterstützung, Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Konvertierung von Altdaten, Einweisung, Schulung oder Beratung) sind nach Aufwand zu vergüten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei der Vergütung nach Aufwand werden Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach dem Vertrag bzw., wenn im Vertrag nicht angegeben, nach der Preisliste von COMEMSO ELECTRONICS vergütet. COMEMSO ELECTRONICS kann monatlich abrechnen.
  3. Die Zahlung(en) erfolgt gemäß der Auftragsbestätigung.
  4. Zölle, Steuern und Abgaben, einschließlich der Mehrwertsteuer – falls zutreffend – sind vom Kunden auf alle Preise zu zahlen.
  5. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde nicht berechtigt, die Programme zu nutzen.

16. Tele-Support

  1. Auf Verlangen von COMEMSO ELECTRONICS ermöglicht der Kunde COMEMSO ELECTRONICS die Durchführung von Tele-Support (Tele-Diagnose, Tele-Korrekturen, Einspielen neuer Versionen), soweit dies technisch möglich ist. Der Kunde stellt in Abstimmung mit COMEMSO ELECTRONICS auf eigene Kosten einen bedarfsgerechten Telekommunikationsanschluss zur Verfügung, damit die IT-Systeme angeschlossen werden können.
  2. Aus Gründen der Sicherheit und des Datenschutzes wird der Zugriff von COMEMSO ELECTRONICS auf das IT-System des Kunden durch ein vom Kunden festgelegtes Sicherheitsverfahren kontrolliert. Der Kunde hat den Anschluss zur Nutzung freizugeben. COMEMSO ELECTRONICS informiert den Kunden über die von COMEMSO ELECTRONICS durchgeführten Arbeiten.
  3. Ermöglicht der Kunde COMEMSO ELECTRONICS nicht die Durchführung des Tele-Supports, so hat der Kunde COMEMSO ELECTRONICS die Mehrkosten, jedenfalls die Reisezeit und die Mehrkosten für die Mängelbeseitigung zu erstatten.
  4. Übermittelt der Kunde COMEMSO ELECTRONICS Daten zu deren Wiederherstellung oder zur Fehlersuche, so wird COMEMSO ELECTRONICS die gleichen Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen ergreifen, die der Kunde gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen einhalten muss. Einzelheiten sind auf Wunsch des Kunden gesondert zu vereinbaren.

17. Support

  1. Supportverträge sind immer an einen bestimmten Ansprechpartner beim Kunden gebunden. Ändert sich die Kontaktperson beim Kunden, so ist dies COMEMSO ELECTRONICS unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Wechsel des Ansprechpartners,
    1. lernt die ursprüngliche Kontaktperson die neue Kontaktperson ein; oder
    2. kann bei Bedarf eine zusätzliche Produktschulung bei COMEMSO ELECTRONICS in Auftrag gegeben werden.

    Erhöhter Supportaufwand durch oder nach dem Wechsel des Ansprechpartners reduziert die Supportquote des Kunden. Zu diesem Zweck kann der Kunde das Supportkontingent durch Auftragserteilung erhöhen.

18. Störung der Leistung

  1. Wird die Einhaltung eines Termins durch eine Ursache beeinträchtigt, die COMEMSO ELECTRONICS nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, so kann COMEMSO ELECTRONICS eine angemessene Verlängerung des Termins verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache, die der Kunde zu vertreten hat, kann COMEMSO ELECTRONICS ebenfalls Ersatz für ihren Mehraufwand verlangen.
  2. Überschreitet der Verzug von COMEMSO ELECTRONICS 30 Tage, so hat der Kunde für jede weitere Woche Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Wertes desjenigen Teils der Arbeiten, der nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, höchstens jedoch auf 5 % des Gesamtauftragswertes.

19. Behebung von Mängeln

  1. Stellt der Kunde bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Produkte einen nach seiner Auffassung bestehenden Mangel fest, so hat er COMEMSO ELECTRONICS auf deren Verlangen schriftlich hinreichend genaue Angaben über die Art des Mangels und die Bedingungen seines Auftretens zu machen. Der Kunde kann Ansprüche nur geltend machen, wenn er den Mangel abbilden oder mit Hilfe von Computerausgaben nachweisen kann.
  2. Der Kunde wird COMEMSO ELECTRONICS auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung gewähren, insbesondere das Produkt COMEMSO ELECTRONICS zur Verfügung stellen und / oder Testzeiten auf dem EDV-System des Kunden durchführen und von COMEMSO ELECTRONICS gelieferte Korrekturen installieren.
  3. COMEMSO ELECTRONICS wird den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist und ohne Kosten für den Kunden nach Wahl von COMEMSO ELECTRONICS entweder durch Austausch des mangelhaften Produkts oder durch Verbesserung beseitigen. Schränkt ein Mangel die Nutzung der Lieferungen von COMEMSO ELECTRONICS erheblich ein, wird COMEMSO ELECTRONICS vor der endgültigen Beseitigung des Mangels eine Umgehungslösung bereitstellen, so dass der Mangel nicht mehr erheblich ist.
  4. Alle Ansprüche gegen COMEMSO ELECTRONICS erlöschen, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe an den Produkten vornimmt, es sei denn, der Kunde weist bei der Mängelrüge nach, dass der Mangel nicht durch die Änderung oder den Eingriff verursacht wurde.

20. Haftung von COMEMSO ELECTRONICS

  1. Kommt COMEMSO ELECTRONICS mit ihren Leistungen (durch Lieferung) oder Nacherfüllung (durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) in Verzug, kann der Kunde eine angemessene Frist zur Erfüllung oder Nacherfüllung setzen. Verstreicht die Frist fruchtlos oder schlägt die Leistung oder Nacherfüllung in sonstiger Weise endgültig fehl, kann der Kunde die gesetzlichen Ansprüche geltend machen. Schadensersatzansprüche bestehen im Rahmen von Ziffer 17.3. COMEMSO ELECTRONICS kann dem Kunden eine Frist zur Erklärung darüber setzen, ob er weiterhin die Lieferung oder Nacherfüllung wünscht. Verlangt der Kunde innerhalb dieser Frist keine der beiden, so kann er diese nicht mehr verlangen.
  2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate.
  3. COMEMSO ELECTRONICS – einschließlich ihrer Erfüllungsgehilfen – haftet für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, nur, wenn COMEMSO ELECTRONICS eine wesentliche Vertragspflicht, die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet (Kardinalpflicht), verletzt hat. In diesem Fall ist die Haftung von COMEMSO ELECTRONICS auf EUR 100.000,00 oder den Auftragswert beschränkt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Der Kunde kann einen höheren Höchstbetrag verlangen, COMEMSO ELECTRONICS kann dann aber einen Aufschlag für das erhöhte Risiko verlangen.
  4. Die Einschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von COMEMSO ELECTRONICS gedeckt ist, sofern die Versicherung gezahlt hat. COMEMSO ELECTRONICS verpflichtet sich, die Deckung dieser Versicherung in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Höhe aufrechtzuerhalten.
  5. Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

21. Vertraulichkeitsverpflichtungen

  1. COMEMSO ELECTRONICS ist verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden sowie alle anderen schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen geheim zu halten. COMEMSO ELECTRONICS ist nicht zur Geheimhaltung von Informationen verpflichtet, die sich bereits in ihrem Besitz befinden, unabhängig entwickelt wurden oder ohne ihr Verschulden öffentlich bekannt geworden sind.
  2. COMEMSO ELECTRONICS ist nicht verpflichtet, Ideen, Konzepte, Know-how oder Techniken von COMEMSO ELECTRONICS in Bezug auf Hard- und / oder Softwareprodukte und -dienste geheimzuhalten.
  3. COMEMSO ELECTRONICS wird ihre Mitarbeiter zur Einhaltung der Geheimhaltungspflichten verpflichten.
  4. COMEMSO ELECTRONICS darf den Namen des Kunden zusammen mit einer kurzen Beschreibung der Leistungen von COMEMSO ELECTRONICS in die Kundenliste von COMEMSO ELECTRONICS aufnehmen. Alle anderen Hinweise darauf, dass der Kunde ein Kunde von COMEMSO ELECTRONICS ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden.

22. Sonstiges

  1. Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und darf nicht geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, es sei denn, dies geschieht schriftlich und mit der Zustimmung und Unterschrift aller betroffenen Parteien.
  2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz von COMEMSO ELECTRONICS.

copyright© 2024, Stand: 12/2024