Allgemeine Geschäftsbedigungen
der comemso electronics GmbH für Kunden
I. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Geltungsbereich: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Werk- und Dienstleistungen, Prüfungen und Lieferungen von Waren und sonstigen Gegenständen, die die comemso electronics GmbH (nachfolgend „COMEMSO ELECTRONICS“ genannt) im Rahmen eines „Projektes“ für den Kunden erbringt. Die im Rahmen des Projekts zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen, Waren und/oder sonstigen Gegenstände werden im Folgenden als „PRODUKTE“ bezeichnet. Für Softwarelizenzen gelten darüber hinaus die besonderen Bedingungen von COMEMSO ELECTRONICS für Software.
1.2 Andere Bedingungen und Konditionen: Andere als die unter 1.1 aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn COMEMSO ELECTRONICS sie schriftlich akzeptiert hat. Dies gilt unabhängig davon, ob solche Bedingungen abweichende, unterschiedliche oder zusätzliche Regelungen enthalten und unabhängig davon, ob solche Bedingungen in schriftlicher, mündlicher oder sonstiger Form vorliegen.
1.3 Definition von wesentlichen Begriffen, die in Bezug auf (Teil-)PRODUKTE (im Folgenden „PRODUKT(e)“) verwendet werden, die in einem Vertrag enthalten sein können:
- „Inbetriebnahme” umfasst alle Dienstleistungen, die erforderlich sind, um die gekauften PRODUKTE selbstständig und ohne Abhängigkeit von den bestehenden (Teil-)Systemen des Kunden in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen. Die Inbetriebnahme schliesst ausdrücklich alle Leistungen oder PRODUKTE aus, die für die Funktionalität nicht zwingend erforderlich sind und / oder nicht von dem Kunden bestellt wurden. Engineering und Support können während der Inbetriebnahme stattfinden, sofern dies im Voraus oder schriftlich vereinbart wurde. Die Inbetriebnahme ist streng von der „Integration“ (siehe unten) zu unterscheiden. Das bedeutet, dass die Dokumentation der Funktionalität ausdrücklich getrennt behandelt wird, auch wenn zusätzliche „Integrationsleistungen“ auf Dienstleistungsbasis gesondert beauftragt werden. Die Inbetriebnahme erfolgt immer zuerst. Die Inbetriebnahme erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden entweder bei COMEMSO ELECTRONICS oder bei dem Kunden vor Ort. Wenn nicht anders vereinbart, gilt die Bestelladresse als die für die Inbetriebnahme des Kunden geltende Adresse. Der Kunde hat alle notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um einen reibungslosen Ablauf der Inbetriebnahme zu gewährleisten. Der Kunde trägt die zusätzlichen Aufwendungen und Kosten (z.B. Reise- und Übernachtungskosten), wenn die Inbetriebnahme an seinem Standort erfolgen soll. Mehrkosten, die COMEMSO ELECTRONICS aufgrund von Kundenwünschen oder -maßnahmen entstehen, trägt der Kunde. COMEMSO ELECTRONICS trägt die von ihr verursachten Mehraufwendungen. Die Funktionsfähigkeit wird durch die von COMEMSO ELECTRONICS vorgegebenen Strukturen nachgewiesen. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Inbetriebnahme ohne Fremdkomponenten durchzuführen und beinhaltet nicht deren Verwendung als Hilfsmittel für die Inbetriebnahme (z. B. Anschlusskabel etc.). Unter Fremdkomponenten sind alle Komponenten zu verstehen, die nicht von COMEMSO ELECTRONICS vertrieben werden oder von COMEMSO ELECTRONICS für die Inbetriebnahme freigegeben sind. Die Inbetriebnahme ist abgeschlossen, wenn die Funktionsfähigkeit durch den Kunden bestätigt wird. Der Kunde darf die Bestätigung nicht verweigern, wenn die Funktionsfähigkeit nachgewiesen ist.
- „Integrationsservice“ bezieht sich auf die individuelle Anbindung der erworbenen PRODUKTE an das bestehende System des Kunden. Integrationsleistungen werden ausschließlich auf Stundenbasis erbracht und abgerechnet. Eine pauschale Integrationsleistung ist aufgrund zu vieler Unbekannter in den bestehenden Systemen des Kunden ausgeschlossen. Beschafft der Kunde eine von COMEMSO ELECTRONICS zu integrierende Komponente, ob vorher vereinbart oder nicht, so trägt der Kunde das Risiko zwischenzeitlicher Änderungen oder Auflagen für deren Integration in das System. Daraus resultierende Verzögerungen und Mehraufwendungen, wie z.B. Engineering, Transport zu / von COMEMSO ELECTRONICS oder zusätzlich benötigte Unterstützung, sind vom Kunden zu tragen. Eine Integrationsleistung während der Inbetriebnahme ist ausgeschlossen, sondern erfolgt, wenn sie bestellt wurde, erst nach Abschluss der Inbetriebnahme. Eine Integrationsleistung ohne expliziten Auftrag ist ausgeschlossen und kann vom Kunden nicht „stillschweigend“ erwartet werden.
- „Ingenieurdienstleistungen“ betreffen die Entwicklung neuer Hardware- und Softwarekomponenten oder die Forschung zur Erlangung neuer Erkenntnisse und werden als vertragliche Dienstleistung betrachtet. Die Ingenieure arbeiten auf bestimmte Ergebnisse hin (z. B. Hardware oder Software), aber diese Ergebnisse werden nicht garantiert. Die geistigen Rechte an (Teil-)Ideen, Erkenntnissen, Ergebnissen usw., die durch die Ingenieurstätigkeit von COMEMSO ELECTRONICS gewonnen werden, sind unter 7.2. geregelt.
- „Support“ umfasst die Unterstützung des Kunden, die keine Ingenieurleistungen (siehe oben) oder Fehlerbehebung für das PRODUKT beinhaltet. Der Support kann nur für PRODUKTE in Anspruch genommen werden, die bei COMEMSO ELECTRONICS gekauft wurden und nur, wenn das bestellte Supportvolumen noch verfügbar ist. Eine auf Kulanzbasis erbrachte Supportleistung wird mit einer späteren Bestellung von zusätzlichem Supportvolumen verrechnet. Der Support wird pro angefangene 15 Minuten abgerechnet. Der Support wird ausschließlich telefonisch, per E-Mail, in Online-Meetings oder bei COMEMSO ELECTRONICS vor Ort geleistet. Vor-Ort-Support ist ausdrücklich ausgeschlossen und bedarf einer gesonderten Bestellung.
- „Beratung“ umfasst die Vermittlung von Wissen und die Unterstützung des Kunden und seiner Projekte. Die Beratung wird als separate vertragliche Leistung erbracht. Die geistigen Rechte an den bei der Beratungstätigkeit gewonnenen (Teil-) Ideen, Erkenntnissen, Ergebnissen etc. sind in 7.2. geregelt.
- „Schulung“ beinhaltet die Vermittlung von Kenntnissen, damit der Kunde das PRODUKT sachgerecht bedienen kann. Die Schulung wird innerhalb von vier Wochen nach Lieferung des entsprechenden PRODUKTES durchgeführt, um eine sofortige Einsatzbereitschaft zu gewährleisten. Im Rahmen der Produktschulung sind keine Leistungen wie Entwicklung, Messungen, Tests etc. enthalten. Vom Kunden verursachte Verzögerungen der Schulungsdurchführung oder der Schulungstermine haben keinen Einfluss auf die vereinbarten Zahlungsbedingungen und -fristen.
- Die „Produktdemonstration“ dient lediglich dazu, dass sich der Kunde mit dem PRODUKT vertraut machen kann. Alle besprochenen und / oder gezeigten Inhalte, die nicht anderweitig öffentlich sind, bleiben vertraulich. Eine Produktvorführung findet ausschließlich mit Instrumenten von COMEMSO ELECTRONICS statt. Die Nutzung von Kundensystemen im Rahmen der Produktdemonstration kann nicht verlangt werden, da dies eine Engineering-, Support- oder Beratungsleistung darstellen würde.
- „Gewährleistung“: Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung und Erhalt der PRODUKTE durch den Kunden. Die Garantie gilt nur für Hardware- und Softwarefehler. Eine Verzögerung der Inbetriebnahme hat keinen Einfluss auf den Beginn der Garantiezeit.
- Die „Wartung“ bezieht sich auf die Produktwartung / Instandhaltung des Produkts und ist von dem Kunden separat zu erwerben. Während des vom Kunden erworbenen Wartungszeitraums umfasst diese Leistung Software-Updates, Firmware-Updates, Verbesserungen oder geringfügige Weiterentwicklungen der vom Kunden erworbenen Software-Funktionalitäten und ggf. Software-Bugfixes. Die Wartung erstreckt sich nicht auf Inhalte, Rechte oder Gewährleistungsansprüche (für Hardware- und Softwaremängel) und ist nicht als Erweiterung derselben zu verstehen. Die Wartung umfasst keine Hardware-Wartung. Hat der Kunde die Wartung nicht erworben oder nicht bei jedem Auslaufen erneuert und benötigt sie später, so muss die Wartung rückwirkend ab dem letzten Tag der zuvor bestellten Leistung bestellt werden.
- „Siegelbruch“: Ablösen, Durchtrennen, Zerstören oder sonstige Beschädigung eines oder mehrerer der angebrachten Siegel.
- Als „vergebliche Aufwendungen“ gelten alle Leistungen von COMEMSO ELECTRONICS, die den vorgesehenen Zweck nicht erfüllen oder die sich nachträglich aufgrund einer vorher nicht erkennbaren Situation als vergeblich herausstellen. COMEMSO ELECTRONICS behält sich vor, dem Kunden Leistungen in Rechnung zu stellen, die sich aufgrund eines vorher nicht erkennbaren Umstandes nachträglich als vergeblich erweisen und die Leistung somit erfolglos bleibt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde zuvor auf die Möglichkeit der Erfolglosigkeit einer Leistung hingewiesen worden ist. Der Kunde hat das Recht, eine detaillierte Beschreibung des Sachverhalts zu verlangen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten bei der Leistungserbringung nicht nach oder verhindert oder erschwert er in sonstiger Weise die Leistungserbringung durch COMEMSO ELECTRONICS, wird COMEMSO ELECTRONICS dem Kunden eine entsprechende Rechnung stellen.
- Die „Weisungsbefugnis des Kunden“ gegenüber den Mitarbeitern von COMEMSO ELECTRONICS bezieht sich nur auf die vor Ort geltenden Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Datenschutz, zur Vertraulichkeit oder auf sonstige Weisungen, die zur Einhaltung sonstiger gesetzlicher Vorschriften erforderlich sind. Die Mitarbeiter von COMEMSO ELECTRONICS sind verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen. Der Kunde hat keine Weisungsbefugnis hinsichtlich der für die Erbringung der Leistungen von COMEMSO ELECTRONICS erforderlichen Vorgänge, wie z.B. Inbetriebnahme, sowie deren Reihenfolge, Art der Durchführung und Dauer. Die Mitarbeiter von COMEMSO ELECTRONICS haben sich an die Arbeitsplatzordnung und die Arbeitszeit zu halten.
2. Angebote
2.1 Angebote von COMEMSO ELECTRONICS sind freibleibend, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
2.2 Angaben und Informationen in Katalogen, Prospekten etc. sind nur verbindlich, wenn im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird und die Kataloge, Prospekte etc. nicht ausdrücklich als „Muster“ oder „Beispiel“ gekennzeichnet sind.
2.3 Das Projektkonzept und der Inhalt von Angeboten bleiben geistiges Eigentum von COMEMSO ELECTRONICS. Die Angebots- und / oder Projektunterlagen dürfen daher ohne schriftliche Zustimmung von COMEMSO ELECTRONICS nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie bleiben Eigentum von COMEMSO ELECTRONICS und sind auf Verlangen an COMEMSO ELECTRONICS zurückzugeben.
2.4 COMEMSO ELECTRONICS wird den Inhalt und den Bestand von Angeboten nicht ohne Zustimmung des Kunden Dritten zugänglich machen.
3. Vertragliche Vereinbarung
- Ein Vertrag kommt zustande, wenn er von beiden Parteien unterzeichnet ist oder wenn der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung von COMEMSO ELECTRONICS erhält.
- Der Kunde kann Verträge nur unter den von COMEMSO ELECTRONICS akzeptierten und schriftlich bestätigten Bedingungen kündigen oder ändern.
- Gesondert in Rechnung gestellte Kosten, die COMEMSO ELECTRONICS durch Änderungswünsche des Kunden oder anderen, bei Vertragsabschluss nicht bekannten Umständen entstehen, trägt der Kunde.
4. Preisgestaltung
Die Preise verstehen sich für die Lieferung ab Werk von COMEMSO ELECTRONICS ohne Verpackung, Fracht und Mehrwertsteuer. Mit Ausnahme der von COMEMSO ELECTRONICS geschuldeten Körperschafts- und Gewerbesteuer gehen alle anderen Gebühren, Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben zu Lasten des Kunden.
4.2 Die angegebenen Preise beruhen auf den folgenden Annahmen:
a) Die Arbeiten an dem Projekt beginnen an dem von COMEMSO ELECTRONICS bestätigten Tag und werden gemäß dem im Angebot von COMEMSO ELECTRONICS angegebenen Zeitplan durchgeführt und
- b) Verzögert sich der Beginn oder die Durchführung des gesamten Projektes oder von Teilen des Projektes aus Gründen, die COMEMSO ELECTRONICS nicht zu vertreten hat, so steht es COMEMSO ELECTRONICS frei, den Projektpreis entsprechend anzupassen.
4.3 Soweit nicht anders angegeben, sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten:
- a) Lizenz- und / oder Entwicklungsgebühren von Komponenten- oder Systemlieferanten.
- b) Materialien und Komponenten, die von einem Komponenten- oder Systemlieferanten geliefert werden.
- c) Unvorhergesehene und ungeplante Mehrkosten aufgrund von Verzögerungen oder zusätzlichen Arbeiten, die durch den Kunden und / oder einen Komponenten- oder Systemlieferanten verursacht werden.
- d) Auswirkungen von Änderungswünschen des Kunden, denen COMEMSO ELECTRONICS zugestimmt hat.
- e) Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung für Mitarbeiter des Kunden, die an Projektbesprechungen in Ostfildern teilnehmen oder Projektergebnisse in Ostfildern prüfen.
- f) Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung für Mitarbeiter von COMEMSO ELECTRONICS, die außerhalb des vereinbarten Projektrahmens unterwegs sind.
4.4 Alle Preise sind in Euro zu zahlen. Angebote in anderen Währungen werden mit einem Aufschlag versehen, um das Risiko schwankender Wechselkurse abzudecken.
4.5 COMEMSO ELECTRONICS behält sich das Recht vor, ihre Preise jährlich anzupassen. Verträge, die vor einer Preisanpassung nach 3.1 abgeschlossen werden, bleiben davon unberührt. Verträge, die nach der Preisanpassung abgeschlossen werden und / oder auf einem früheren Vertrag beruhen oder diesen ergänzen (z.B. zusätzliche Wartungszeiträume), unterliegen den angepassten Preisen. Die Preisanpassung kann ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden erfolgen. Der Kunde kann die aktuellen Preise jederzeit durch eine Angebotsanfrage anfordern. Preislisten werden nicht veröffentlicht. Die Angebote und Preise unterliegen der Geheimhaltung.
4.6 Für Aufträge mit einem Netto-Auftragsvolumen von weniger als 500 € wird ein Mindermengenzuschlag bzw. eine Bearbeitungsgebühr von 150 € erhoben.
5. Rechnung, Zahlung, Zinsen, Rechnungsstornierung
5.1 Es gelten die auf der Rechnung angegebenen und mit COMEMSO ELECTRONICS vereinbarten Zahlungsbedingungen und -fristen.
5.2 Im Falle einer Namensänderung des Kunden sind Rechnungen
- a) die zuvor an den Kunden, d.h. an die in der Bestellung angegebene Rechnungsadresse, gesendet wurden, wie auf der Rechnung angegeben fällig; andernfalls,
- b) Die nach der Namensänderung übermittelten Daten werden von COMEMSO ELECTRONICS entsprechend geändert, was jedoch keine Auswirkungen auf die ursprüngliche Zahlungsfrist hat.
5.3 Soweit nicht anders vereinbart, ist eine Anzahlung von mindestens 50% des Gesamtpreises im Voraus zu leisten. Der Restbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.
5.4 Der bei comemso eingegangene Zahlungsbetrag muss mit dem in der Rechnung ausgewiesenen Gesamtbetrag übereinstimmen. Der Kunde hat bei der Erteilung eines Zahlungsauftrages die von der Bank erhobenen Bearbeitungsgebühren zu berücksichtigen, so dass diese nicht zu Lasten von comemso gehen.
5.5 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 0,1 % (Null-Komma-Eins) des Gesamtpreises pro Verzugstag, maximal 5 %, berechnet.
5.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen etwaiger Ansprüche gegen COMEMSO ELECTRONICS zurückzuhalten oder zu kürzen.
5.7 Falls höhere Gewalt in die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Abschnitt 13 eingreift, bleibt der Kunde verpflichtet, Rechnungen für erbrachte PRODUKTE oder Dienstleistungen rechtzeitig zu begleichen. Die noch zu erbringenden PRODUKTE und Dienstleistungen werden nach Beendigung der Unterbrechung der Dienstleistung zuzüglich einer angemessenen Vorlaufzeit erbracht oder separat in Rechnung gestellt.
5.8 Es ist dem Kunden nicht gestattet, ausstehende Rechnungsbeträge mit Forderungen aus anderen Geschäften (z. B. früheren Käufen) zu verrechnen.
5.9 Zahlungen und Zahlungsfristen sind unabhängig von der Trainingsdurchführung oder Trainingsplanung. Eine vom Kunden verursachte Verzögerung der Trainingsdurchführung berührt die vereinbarten Zahlungsbedingungen und -fristen nicht.
5.10 COMEMSO ELECTRONICS behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten PRODUKTEN vor, bis der Kunde alle seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber COMEMSO ELECTRONICS erfüllt hat. Der Kunde ist verpflichtet, alle formalen Anforderungen zum Schutz des Eigentums, das noch im Besitz von COMEMSO ELECTRONICS ist und / oder an dem COMEMSO ELECTRONICS ein Sicherungsrecht hat, zu erfüllen. Im Falle der Geltendmachung von Pfandrechten oder sonstigen Ansprüchen hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt von COMEMSO ELECTRONICS hinzuweisen und COMEMSO ELECTRONICS unverzüglich zu unterrichten. Der Eigentumsvorbehalt hat keine Auswirkung auf den Gefahrenübergang nach Ziffer 6.1.
5.11 Der Kunde akzeptiert, dass gekaufte PRODUKTE automatisch deaktiviert / gesperrt werden, wenn die Rechnung nicht wie vereinbart bezahlt wird. Dies gilt auch für nachbestellte Komponenten. Eventuell bestellte Support- oder Wartungsleistungen können ebenfalls eingestellt werden, wenn COMEMSO ELECTRONICS keine Zahlung erhält. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt hiervon unberührt.
5.12 Für die Stornierung einer Rechnung (nicht eines Projektes) aus Gründen, die COMEMSO ELECTRONICS nicht zu vertreten hat, wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,- € erhoben, die dem Rechnungsbetrag hinzuzurechnen ist.
6. Lieferung, Rückgabe und Risikoübergang
Wenn COMEMSO ELECTRONICS die PRODUKTE an ein Transportunternehmen übergibt, gilt dies als Lieferung an den Kunden. Zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung während des Transportes auf den Kunden über. Dies gilt auch für den Fall, dass COMEMSO ELECTRONICS nach dem Eintreffen der PRODUKTE beim Kunden noch Montagearbeiten zu erledigen hat.
6.2 Bei Lieferverzögerungen aufgrund der in Abschnitt 13 genannten Umstände oder aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, einschliesslich des Fehlens der für die Lieferung an seinen Standort erforderlichen Genehmigungen, verlängert sich die Lieferfrist automatisch um die Dauer der Verzögerung.
6.3 Falls die Lieferung von versandfertigen PRODUKTEN nicht möglich ist oder vom Kunden nicht gewünscht wird, können die PRODUKTE von COMEMSO ELECTRONICS auf Kosten und Risiko des Kunden zwischengelagert werden. Sobald sie in dieses Zwischenlager gebracht werden, gilt dies als Lieferung an den Kunden.
6.4 Lieferung mit Selbstabholung vorbehalten.
6.5 Eine Teillieferung von Teilfunktionen, die separat genutzt werden können, ist möglich.
6.6 Falls ein Ereignis höherer Gewalt im Sinne von Ziffer 13 eintritt und eine Verschiebung des Liefertermins und / oder eine Verlängerung der Lieferzeit durch COMEMSO ELECTRONICS verursacht, steht es COMEMSO ELECTRONICS frei, Teillieferungen der PRODUKTE vorzunehmen. Jede Teillieferung wird separat in Rechnung gestellt.
6.7 Lieferungen von PRODUKTEN an den Kunden erfolgen ab Werk in Ostfildern im Sinne der Incoterms 2010
6.8 Ist die Lieferbedingung EXW („ex works“ Incoterms 2020) vereinbart, hat der Kunde einen verbindlichen Abholtermin innerhalb von zehn Kalendertagen. Veranlasst der Kunde die Abholung des PRODUKTES nicht zum genannten Termin, können dem Kunden Lagerkosten bis zum tatsächlichen Versand des PRODUKTES in Rechnung gestellt werden. Die Kosten betragen 0,5 % des Netto-Auftragsvolumens pro Tag der Verzögerung. Maximal können dem Kunden 5% des gesamten Auftragsvolumens als Lagerkosten in Rechnung gestellt werden. Nach Erfüllung der Zahlungsbedingungen und Zahlung der Lagerkosten kann das PRODUKT zum Versand abgeholt werden. Das Zahlungsziel der Rechnung bei Versandanzeige wird durch den Zeitpunkt der Abholung nicht beeinflusst.
6.9 Wird eine Rücksendung an COMEMSO ELECTRONICS notwendig, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 7.4. Das Öffnen oder Dekompilieren der zur Rücksendung bestimmten PRODUKTE ist strengstens untersagt. COMEMSO ELECTRONICS behält sich zudem das Recht vor, weitere rechtliche Schritte einzuleiten und Schadenersatz zu fordern.
6.10 Jede Rücksendung von PRODUKTEN an COMEMSO ELECTRONICS bedarf deren vorheriger schriftlicher Zustimmung. Wird eine solche Zustimmung erteilt, so trägt der Kunde mindestens 60% (sechzig) der Gesamtkosten des zurückgesandten PRODUKTES. Eine Verrechnung von Teillieferungen oder Teilkomponenten des PRODUKTES ist ausgeschlossen. Alle an COMEMSO ELECTRONICS zurückgesandten Waren müssen vollständig, unbeschädigt, originalverpackt und frachtfrei mit unserem Rücksendeschein eingesandt werden.
6.11 Bei Rücksendungen im Garantie- oder Gewährleistungsfall organisiert der Kunde, sofern nicht individuell anders vereinbart, sowohl den Versand an COMEMSO ELECTRONICS als auch die Rücksendung an den Kunden selbst und trägt alle anfallenden Kosten.
6.12 Für Sendungen an COMEMSO ELECTRONICS und von COMEMSO ELECTRONICS zurück an den Kunden, die im Rahmen von Reparaturen oder sonstigen Serviceleistungen erfolgen, gelten die Bestimmungen von Ziffer 6.11.
7. Geistiges Eigentum
Alle bestehenden Ideen, Kenntnisse, Erfindungen und Patente sowie die entsprechenden Registrierungen, die im Eigentum von COMEMSO ELECTRONICS stehen und nicht das Ergebnis der im Rahmen des Kundenprojektes durchgeführten Arbeiten sind, sondern von COMEMSO ELECTRONICS in das Projekt eingebracht wurden, verbleiben ausschließlich bei COMEMSO ELECTRONICS.
7.2 Alle im Rahmen der Projektarbeit des Kunden entstandenen Ideen, Kenntnisse, Erkenntnisse, Ergebnisse und Erfindungen gehen mit ihrer Entstehung in das ausschließliche Eigentum von COMEMSO ELECTRONICS über und werden für Weiterentwicklungen und Verbesserungen der eigenen Prüfsysteme genutzt.
7.3 Alle projektbezogenen Zeichnungen und technischen Unterlagen, die von einer Partei der anderen vor oder nach Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden, bleiben ausschließliches Eigentum der jeweiligen Eigentümer. Diese Informationen sind von der empfangenden Partei vertraulich zu behandeln und dürfen nur für die Zwecke des Projekts verwendet werden.
7.4 Der Kunde verpflichtet sich, alle von COMEMSO ELECTRONICS erhaltenen Informationen nur für die Zwecke des beabsichtigten Projektes zu verwenden und geheim zu halten, d.h. sie weder direkt noch indirekt Dritten mündlich oder schriftlich oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen; erhaltene Software nicht zu disassemblieren, dekompilieren oder anderweitig zu übersetzen; Schutzmaßnahmen nicht zu umgehen; erhaltene Muster und Produkte nicht zu öffnen oder zu zerlegen; das Garantiesiegel nicht zu beschädigen oder zu entfernen, es sei denn mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von COMEMSO ELECTRONICS. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen behält sich COMEMSO ELECTRONICS das Recht vor, die Erbringung von Leistungen zu verweigern, weitere Rechtsmittel zu ergreifen und / oder gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen und angemessenen Schadensersatz zu verlangen.
7.5 Vorbehaltlich der Bestimmungen in den Ziffern 7.1 bis 7.4 erwirbt der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtungen folgendes:
- a) ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der in den Ziffern 7.1 und 7.2 beschriebenen Ideen, Kenntnisse und Erfindungen, unabhängig davon, ob sie patentiert sind oder nicht, für alle mit dem Projekt zusammenhängenden Anwendungen, jedoch nicht für andere Zwecke; und
- b) das Recht, die Ergebnisse und die Dokumentation des Projekts zu nutzen, wobei alle von COMEMSO ELECTRONICS erhaltenen Projektunterlagen vertraulich zu behandeln sind.
7.6 Die Produkte sind ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln.
8. Patente, Marken und Urheberrechte Dritter
8.1 COMEMSO ELECTRONICS wird sich in angemessener Weise bemühen sicherzustellen, dass die im Rahmen des Vertrages entworfenen und entwickelten PRODUKTE keine Schutzrechte Dritter verletzen.
8.2 Ergibt sich aus der bestimmungsgemäßen Verwendung eines PRODUKTES der Verdacht auf eine Verletzung solcher Rechte Dritter, so wird der Kunde COMEMSO ELECTRONICS unverzüglich schriftlich informieren. COMEMSO ELECTRONICS wird dem Kunden ausreichende nicht-finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, um sich gegen solche Ansprüche zu verteidigen. Wird die Nutzung eines PRODUKTES wegen einer solchen Verletzung von Rechten Dritter nachträglich dauerhaft untersagt, wird COMEMSO ELECTRONICS finanziell angemessene Anstrengungen unternehmen, um:
- a) das PRODUKT so zu ändern oder zu ersetzen, dass es die genannten Rechte nicht verletzt; oder
- b) eine Lizenz vom Rechtsinhaber erwerben.
Diese Verpflichtungen entfallen, wenn der Kunde COMEMSO ELECTRONICS nicht innerhalb der in Ziffer 9.6 genannten Frist schriftlich über solche Ansprüche informiert.
8.3 COMEMSO ELECTRONICS haftet jedoch nicht für Vergleiche, die ohne ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung geschlossen wurden. Darüber hinaus ist COMEMSO ELECTRONICS nicht für Verletzungen von Kombinations- oder Verfahrenspatenten verantwortlich, die die Verwendung der PRODUKTE in Verbindung mit anderen, nicht von COMEMSO ELECTRONICS stammenden Waren oder Materialien betreffen. Abschnitt 8.2 regelt die Haftung von COMEMSO ELECTRONICS im Falle solcher Schutzrechtsstreitigkeiten in vollem Umfang und COMEMSO ELECTRONICS lehnt jegliche Haftung ab für:
- a) alle direkten oder indirekten (Folge-)Schäden, die auf eine Schutzrechtsverletzung zurückzuführen sind;
- b) Anwalts-, Gerichts- und / oder Verhandlungskosten, die dem Kunden entstehen; oder
- c) etwaige Schadensersatzleistungen an Dritte.
8.4 COMEMSO ELECTRONICS lehnt jede Haftung ab und der Kunde verpflichtet sich, COMEMSO ELECTRONICS schad- und klaglos zu halten in Bezug auf alle Verluste und Kosten, die sich aus Ansprüchen wegen Verletzung von Schutzrechten ergeben im Zusammenhang mit:
- a) PRODUKTEN, die COMEMSO ELECTRONICS dem Kunden auf der Grundlage von Zeichnungen, Konstruktionen oder Spezifikationen, die vom Kunden vorgeschlagen oder zur Verfügung gestellt wurden, geliefert hat; oder
- b) PRODUKTE, Systeme, Komponenten, Teile usw., die von COMEMSO ELECTRONICS spezifiziert, aber von Dritten geliefert wurden; oder
- c) PRODUKTE, Fahrzeuge, Systeme, Komponenten, Teile usw., die der Kunde COMEMSO ELECTRONICS zur Verfügung gestellt hat; oder
- d) Ansprüche wegen Anstiftung zu einer Verletzung von Schutzrechten oder einer indirekten Verletzung von Schutzrechten, die sich aus der Implementierung, Verwendung, Entwicklung oder Änderung von PRODUKTEN von COMEMSO ELECTRONICS durch den Kunden oder seine Kunden ergeben.
9. Gewährleistung und Garantie
9.1 COMEMSO ELECTRONICS garantiert, dass alle im Angebot aufgeführten technischen Ziele erreicht werden, vorausgesetzt, dass:
(a) die technischen Spezifikationen der von COMEMSO ELECTRONICS vorgeschlagenen PRODUKTE innerhalb der Grenzen des Standes der Technik in der Branche von COMEMSO ELECTRONICS vom Kunden akzeptiert werden; und
- b) alle Systeme und Komponenten, die vom Kunden oder einem von ihm benannten Komponenten- oder Systemlieferanten geliefert werden, die vereinbarten Spezifikationen und Funktionen erfüllen.
9.2 COMEMSO ELECTRONICS garantiert, dass das Projekt fachgerecht und kompetent unter Berücksichtigung des Standes der Technik für die Branche von COMEMSO ELECTRONICS durchgeführt wird. Die PRODUKTE werden den deutschen Gesetzen, Standards und Normen sowie den Vorschriften der Länder entsprechen, die für den Ort, an dem der Kunde sie zu verwenden beabsichtigt, relevant sind, sofern sie COMEMSO ELECTRONICS schriftlich mitgeteilt und von ihr akzeptiert wurden. Für die Einhaltung von Gesetzen, Standards, Normen oder sonstigen Bedingungen, die von einer ausländischen Behörde erlassen worden sind, wird keine Gewähr übernommen, wenn sie COMEMSO ELECTRONICS nicht vor Vertragsabschluss schriftlich mitgeteilt und von ihr akzeptiert worden sind. Alle im Rahmen des Vertrages erstellten Dokumentationen werden den Industriestandards entsprechen; die Dokumentation unterliegt der Überwachung durch den Kunden und dessen endgültiger Genehmigung.
9.3 Der Kunde muss die gelieferten PRODUKTE sofort nach Erhalt untersuchen und COMEMSO ELECTRONICS innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen schriftlich über Mängel informieren. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, verwirkt er jedes Recht auf Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
9.4 Nach der Inbetriebnahme auftretende Fehler, Mängel, Schäden oder sonstige ungewöhnliche Ereignisse („EVENT“) sind COMEMSO ELECTRONICS unverzüglich zu melden. Das PRODUKT ist bis zur Betriebsfreigabe durch COMEMSO ELECTRONICS zu deaktivieren. COMEMSO ELECTRONICS wird die Situation zunächst per Fernwartung beurteilen. Zur Klärung von Art und Umfang des Ereignisses und zur Vermeidung von Gefahren für Leib und Leben des Produktbetreibers und/oder von Folgeschäden hat der Kunde bei der Störungsbeseitigung durch COMEMSO ELEKTRONIK in geeigneter Weise mitzuwirken. Dazu gehört u.a. die Bereitstellung von Informationen über das PRODUKT und seine Schnittstellen zu angeschlossenen Kundenkomponenten sowie eine detaillierte Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten, die zu dem EVENT geführt haben oder diesem vorausgegangen sind. Erforderlichenfalls kann COMEMSO ELECTRONICS die Rücksendung des PRODUKTES auf Kosten des Kunden verlangen. Tritt ein EVENT ein, ist es dem Kunden strengstens untersagt, das Produkt ganz oder teilweise zu öffnen oder zu demontieren sowie ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung von COMEMSO ELECTRONICS selbständig Reparaturen vorzunehmen.
9.5 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Daten zu Betriebsbedingungen, Parametern und Testergebnissen für den Garantiezeitraum aufgezeichnet werden, um einen Garantieanspruch gemäß Abschnitt 9.1 dokumentieren zu können. Sind PRODUKTE mangelhaft (einschliesslich unvollständiger oder falscher Dokumentation), wird COMEMSO ELECTRONICS entweder diese Mängel beheben (Vervollständigung oder Korrektur der Dokumentation) oder die mangelhaften Waren (Teile) durch neue ersetzen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn ein PRODUKT ohne vorherige schriftliche Zustimmung von COMEMSO ELECTRONICS verändert oder repariert wurde oder wenn das Garantiesiegel beschädigt oder entfernt wurde. Beschädigungen des Garantiesiegels, die nicht durch den Kunden verursacht wurden, sind COMEMSO ELECTRONICS unverzüglich mitzuteilen. Beschädigte Garantiesiegel, die nicht gemeldet werden, gelten als durch den Kunden verursacht. Mängel sind COMEMSO ELECTRONICS unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Der Kunde haftet für alle zusätzlichen Mängel oder Schäden, die dadurch entstehen, dass er das PRODUKT trotz eines bestehenden Mangels weiter betreibt, ohne COMEMSO ELECTRONICS zuvor darüber informiert zu haben und ohne deren Zustimmung gemäß Ziffer 9.4.
9.6 DIE IN DIESEM ABSCHNITT 9 ENTHALTENE GEWÄHRLEISTUNG IST ENDGÜLTIG UND ERSETZT ALLE ANDEREN AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN ZUSICHERUNGEN UND GARANTIEN. ES WIRD AUSDRÜCKLICH KEINE HAFTUNG ÜBERNOMMEN FÜR SCHÄDEN, DIE AUS DER MISSACHTUNG DER GEBRAUCHS- UND WARTUNGSANWEISUNGEN FÜR PRODUKTE, WARN- UND SICHERHEITSHINWEISE UND SONSTIGER VORSCHRIFTEN VON COMEMSO ELECTRONICS RESULTIEREN, SOWIE FÜR SCHÄDEN, DIE DURCH UNSACHGEMÄSSE HANDHABUNG DER PRODUKTE ENTSTEHEN. COMEMSO ELECTRONICS HAFTET NICHT FÜR FORTLAUFENDE SCHÄDEN (FOLGESCHÄDEN), DIE DURCH FEHLERHAFTE PRODUKTE VERURSACHT WERDEN, ES SEI DENN, SIE BERUHEN AUF VORSATZ ODER GROBER FAHRLÄSSIGKEIT VON COMEMSO ELECTRONICS. COMEMSO ELECTRONICS HAFTET NICHT FÜR SCHÄDEN ODER FUNKTIONSSTÖRUNGEN, DIE NICHT AUF IHRE TÄTIGKEIT IM RAHMEN DIESES VERTRAGES ZURÜCKZUFÜHREN SIND.
9.7 Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 (zwölf) Monate ab dem Datum der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls gemäss Abschnitt 10 oder ab dem Datum der Lieferung der PRODUKTE gemäss Abschnitt 6.1, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 7 (sieben) Werktagen nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden. Etwaige Maßnahmen im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen verlängern die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht.
9.8 Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Ziffer 7.4, insbesondere der Weitergabe von Informationen an Dritte oder dem Öffnen / Dekompilieren von Hard- und Software, erlischt das Recht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mit sofortiger Wirkung und ersatzlos. COMEMSO ELECTRONICS behält sich zudem weitere rechtliche Schritte und Schadenersatzansprüche vor.
9.9 Die Garantie setzt die Rechte und Pflichten beider Parteien nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen fort. Die Garantie erlischt ersatzlos und mit sofortiger Wirkung bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Ziffer 7.4. COMEMSO ELECTRONICS behält sich darüber hinaus weitere rechtliche Schritte und Schadensersatzansprüche vor.
9.10 Vorbehaltlich des Leistungsverweigerungsrechts wegen Siegelbruchs gemäß Ziffer 7.4 trägt der Kunde die vor oder nach einem Siegelbruch anfallenden Reparaturkosten in voller Höhe entsprechend dem Kostenvoranschlag von COMEMSO ELECTRONICS für die Behebung des Schadens. Da nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob ein Schaden vor oder nach dem Siegelbruch oder dem Öffnen des PRODUKTES entstanden ist, trägt der Kunde alle anfallenden Kosten. Für die Prüfung und Analyse des PRODUKTES wird mindestens eine Pauschale von 500 € in Rechnung gestellt.
9.11 Stellt sich nach der Rücksendung eines PRODUKTES heraus, dass es ganz oder teilweise geöffnet oder dekompiliert wurde oder dass ein solcher Versuch unternommen wurde oder eine Versiegelung gebrochen ist, fallen die Kosten nicht unter die Garantie oder Gewährleistung, sondern sind vom Kunden gemäß dem von COMEMSO ELECTRONICS erstellten Kostenvoranschlag zu tragen. Für die Prüfung und Analyse des PRODUKTES wird mindestens eine Pauschale von 500 € in Rechnung gestellt. COMEMSO ELECTRONICS behält sich das Recht vor, das PRODUKT bis zur Klärung der Angelegenheit zurückzubehalten. Das übergeordnete Leistungsverweigerungsrecht gemäß Ziffer 7.4 wegen Siegelbruch bleibt hiervon unberührt.
10. Vertragserfüllung
10.1 Je nach Umfang des Projektes gilt der Vertrag als erfüllt, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
- a) COMEMSO ELECTRONICS liefert die Berichte und Dokumentationen mit den Projektergebnissen sowie die gesamte zwischen dem Kunden und COMEMSO ELECTRONICS vereinbarte Hard- und Software nach Maßgabe von Ziffer 6.
- b) Es erfolgt eine förmliche Abnahmeprüfung am Standort von COMEMSO ELECTRONICS.
10.2 Die Bedingungen für eine förmliche Abnahmeprüfung und die garantierten technischen Ziele, die erreicht werden müssen, werden im Vertrag festgelegt. COMEMSO ELECTRONICS wird den Kunden rechtzeitig über die Abnahmeprüfung informieren, so dass dieser die Möglichkeit hat, bei der Prüfung anwesend zu sein und alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Der Kunde wird alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um COMEMSO ELECTRONICS die notwendige Zeit (10 Arbeitsstunden) pro Tag für die Durchführung der Abnahme oder der Dienstleistung zu gewähren. COMEMSO ELECTRONICS ist nicht verpflichtet, diese Zeit in vollem Umfang zu nutzen; COMEMSO ELECTRONICS ist lediglich verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Über die Ergebnisse der Abnahmeprüfung wird ein Protokoll erstellt, das von dem / den Bevollmächtigten von COMEMSO ELECTRONICS und dem Kunden unterzeichnet wird. Ist der Kunde nicht vertreten, so wird das Abnahmeprotokoll an den Kunden weitergeleitet und als richtig anerkannt. Sind die garantierten technischen Ziele erfüllt, so gilt ein bestimmter Teil des Vertrages oder der gesamte Vertrag als erfüllt, je nachdem, was zutrifft.
11. Verkauf und Vertrieb
Der Kunde ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt, das PRODUKT an ein anderes Unternehmen („Drittunternehmen“), z.B. einen Endkunden oder einen Dienstleister, weiterzuverkaufen oder zur Erbringung von Dienstleistungen weiterzugeben, sofern:
- Der Kunde das Eigentum an dem PRODUKT durch Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages erworben hat;
- der Kunde mit dem Drittunternehmen eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet hat, die die gleichen Geheimhaltungsverpflichtungen enthält, wie sie in Ziffer 7.4 und in der anwendbaren Geheimhaltungsvereinbarung zwischen COMEMSO ELECTRONICS und dem Kunden aufgeführt sind; diese Vereinbarung muss mindestens dem Standard entsprechen, den der Kunde für seine eigenen vertraulichen Informationen und Produkte anwendet;
- Die Produkte und Dienstleistungen des Drittunternehmens stehen in keinem direkten oder indirekten Wettbewerbsverhältnis zu COMEMSO ELECTRONICS;
- der Kunde hat COMEMSO vor dem Verkauf des PRODUKTES den Namen des Drittunternehmens mitzuteilen. Optional können zur eindeutigen Identifizierung Ansprechpartner, persönliche Kontaktdaten oder Adressen genannt werden.
COMEMSO ELECTRONICS behält sich das Recht vor, dem Kunden den Weiterverkauf oder die Weitergabe der PRODUKTE unter Angabe der Gründe zu untersagen.
12. Haftung
12.1 COMEMSO ELECTRONICS HAFTET FÜR SCHÄDEN NUR IM FALLE IHRES VORSÄTZLICHEN ODER GROB FAHRLÄSSIGEN HANDELNS. EINE WEITERGEHENDE HAFTUNG FÜR INDIREKTE SCHÄDEN UND / ODER FOLGESCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH VERMÖGENSSCHÄDEN, ENTGANGENEN GEWINNS ODER KOSTEN IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM PRODUKTRÜCKRUF IST AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN.
12.2 COMEMSO ELECTRONICS unterliegt keinen Verpflichtungen aus Produkthaftungsansprüchen. Der Kunde verpflichtet sich, COMEMSO ELECTRONICS von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden und Aufwendungen freizustellen, die Dritte aufgrund von Produkthaftungsansprüchen gegen COMEMSO ELECTRONICS geltend machen.
12.3 Regresssansprüche für Produkte oder Leistungen, die vom Kunden zur Mängelbeseitigung oder als Alternative / Ersatz gekauft wurden, oder Regresssansprüche für entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, insbesondere wenn der Mangel COMEMSO ELECTRONICS nicht vorher angezeigt und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde, sowie die beabsichtigten Rückgriffsansprüche einschließlich der voraussichtlichen Höhe nicht unverzüglich nach Auftreten des Mangels schriftlich gegenüber der Geschäftsführung von COMEMSO ELECTRONICS angezeigt wurden.
12.4 Die Androhung eines Regresses und die damit verbundenen Abhilfemaßnahmen durch COMEMSO ELECTRONICS führen nicht automatisch zu einem Rückgriffsanspruch, wenn die angemessene Frist nicht eingehalten wird.
12.5 Regressansprüche sind ausgeschlossen, wenn den Kunden ein Verschulden trifft. Der Nachweis hierfür obliegt dem Kunden.
12.6 Regressansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen.
12.7 Der Kunde verpflichtet sich, COMEMSO ELECTRONICS von Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten und alles zu tun, um eventuelle Schäden abzuwenden.
13. Höhere Gewalt
Ist COMEMSO ELECTRONICS oder einer ihrer Komponenten- oder Systemlieferanten von einem Fall höherer Gewalt oder einem Ereignis betroffen, das außerhalb ihres Einflussbereiches liegt (z. B. Krieg, terroristische Anschläge, Naturkatastrophen, Krankheiten, staatliche Eingriffe oder Verbote, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, innere Unruhen, angespannte politische Lage, Transportschäden oder -verzögerungen), ist COMEMSO ELECTRONICS berechtigt, die im Angebot angegebene Lieferzeit zu verschieben, sofern sie den Kunden innerhalb von 10 (zehn) Tagen benachrichtigt.
14. Vorzeitige Kündigung, fristlose Kündigung
14.1 Jede Partei kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung kündigen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- die andere Partei stellt ihre Zahlungen ein, oder sie oder einer ihrer Gläubiger beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen;
- die andere Partei sich ganz oder teilweise auflöst;
- die Gegenpartei eine erhebliche Vertragsverletzung begeht, die nicht innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung behoben wird;
- ein durch höhere Gewalt verursachtes Ereignis länger als sechs Monate andauert.
14.2 Zusätzlich zu den in Ziffer 14.1 genannten Umständen kann COMEMSO ELECTRONICS den Vertrag sofort schriftlich kündigen, wenn
- die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder sich aus solchen Gründen um mehr als eine von COMEMSO ELECTRONICS dem Kunden schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist verzögert;
- sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert hat und der Kunde nicht willens oder in der Lage ist, für die Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen ausreichende Sicherheiten zu stellen;
- die Zahlungen des Kunden nicht am Fälligkeitstag oder innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist eingehen, obwohl COMEMSO ELECTRONICS ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat;
- sich die Gesellschafterstruktur des Kunden in einer Weise ändert, die die Interessen von COMEMSO ELECTRONICS wesentlich beeinträchtigt;
- COMEMSO ELECTRONICS begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass ihre Lieferung der PRODUKTE oder eine Lieferung durch eines ihrer verbundenen Unternehmen oder die Erbringung einer anderen vertraglichen Leistung gegen Sanktionen, Verbote oder andere Beschränkungen verstößt, die auf Resolutionen der Vereinten Nationen oder den Gesetzen und Vorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Staates beruhen, sofern diese für COMEMSO ELECTRONICS oder eines ihrer verbundenen Unternehmen gelten;
- die PRODUKTE von COMEMSO ELECTRONICS nach Vertragsschluss den Beschränkungen der EG-Dual-Use-Verordnung Nr. 428/2009 in ihrer jeweils gültigen Fassung unterliegen und COMEMSO ELECTRONICS keine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erhalten kann;
- ein Verstoß gegen eine anwendbare Informationsschutzvereinbarung und insbesondere ein Verstoß gegen die in Ziffern 7.4 und / oder 9.4 genannten Bestimmungen vorliegt.
14.3 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages werden alle (Teil-)Leistungen, die COMEMSO ELECTRONICS bereits erbracht hat, nach den vertraglichen Bestimmungen abgerechnet; der Kunde hat sie entsprechend zu vergüten. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen, die vom Kunden noch nicht abgenommen worden sind, sowie für etwaige Vorleistungen, die COMEMSO ELECTRONICS bereits erbracht hat. Alle anderen Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages sind ausgeschlossen.
14.4 COMEMSO ELECTRONICS kann den Vertrag im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen in Ziffer 7.4 fristlos kündigen.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
15.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen COMEMSO ELECTRONICS und dem Kunden ist das für den Sitz von COMEMSO ELECTRONICS zuständige Gericht in Stuttgart, Deutschland. COMEMSO ELECTRONICS ist jedoch berechtigt, Ansprüche bei dem Gericht geltend zu machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Kunden zuständig ist.
16. Sonstige Bestimmungen
COMEMSO ELECTRONICS behält sich vor, neben den hierin enthaltenen Bestimmungen weitere gesetzliche Rechte, Schadensersatzansprüche oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen geltend zu machen.
17. Compliance und soziale Verantwortung
COMEMSO ELECTRONICS unterstützt und respektiert den Schutz der international anerkannten Menschenrechte und ist bestrebt, alle geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten. COMEMSO ELECTRONICS hat einen Verhaltenskodex für seine Mitarbeiter eingeführt, der auf den Grundsätzen der Integrität und Fairness beruht, und erwartet auch von seinen Kunden, Lieferanten und deren Subunternehmern, dass sie die Vorschriften zum Schutz der international anerkannten Menschenrechte, alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften sowie die gleichen Grundprinzipien einhalten.
Daher verpflichten sich alle Kunden und Lieferanten von COMEMSO ELECTRONICS, die für dieses Vertragsverhältnis maßgeblichen Gesetze der jeweiligen Rechtsordnung einzuhalten, insbesondere:
– die Achtung der Grund- und Menschenrechte,
– ein Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit
– die Einhaltung der gesetzlichen Mindestlöhne und Sozialleistungen, die in der jeweiligen Branche üblich sind,
– die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten oder der geltenden Branchen- oder sonstigen Normen,
– die Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen,
– das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Ethnie oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität,
– die Einhaltung der Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
– Verantwortung für die Umwelt und Einhaltung der geltenden Umweltschutzvorschriften,
– die Einhaltung der Anti-Korruptionsvorschriften und das Verbot, sich aktiv oder passiv, direkt oder indirekt an jeglicher Form von finanzieller Bestechung oder anderen immateriellen Vorteilen zu beteiligen,
– die Einhaltung der im Lande des Kunden geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen,
– die Einhaltung der geltenden Wettbewerbs- und Kartellgesetze, insbesondere das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen.
Die Lieferanten werden auch keine „Konfliktmineralien“ im Sinne von Abschnitt 1502 des US-Dodd-Frank-Gesetzes verwenden, die aus der Demokratischen Republik Kongo oder einem Nachbarstaat stammen. Wenn Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold in den gelieferten Waren enthalten sind, muss der Lieferant auf Anfrage alle notwendigen Dokumente vorlegen, die die Rechtskonformität der gesamten Lieferkette belegen. Der Kunde muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine konfliktfreie Beschaffung sicherzustellen.
Zu den Sorgfaltspflichten können folgende Maßnahmen gehören:
– Kommunikation der Erwartungen an die Lieferanten bezüglich einer konfliktfreien Lieferkette für Mineralien und Aufnahme dieser Erwartungen in die Verträge (soweit möglich)
– Identifizierung und Bewertung von Risiken in der Lieferkette
– Entwicklung und Umsetzung einer Strategie, um auf identifizierte Risiken zu reagieren
– Überprüfung der Einhaltung der DRC-Richtlinie für konfliktfreie Produkte durch direkte Lieferanten usw.
Diese Beispiele für Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht stehen im Einklang mit den Richtlinien der international anerkannten OECD-Leitlinien.
copyright© 2024, Stand: 10/2024